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Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Geschäftsbedingungen anwendet, wird als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Die andere Vertragspartei wird als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle darauf basierenden Verträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Auftragnehmer ist.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung des Vertrags und dieser Geschäftsbedingungen ist die Vertragsbestimmung maßgebend.

1.4. Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist ausschließlich Mitgliedern der Metaalunie gestattet.
 

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle vom Auftragnehmer vorgelegten Angebote sind unverbindlich und widerruflich; dies gilt auch für Angebote, die eine Frist für die Annahme enthalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot innerhalb von zwei Werktagen, nach dem die Annahme des Angebots bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.

2.2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Auch Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten, Kosten des Beladens, Stauens und Entladens sowie Kosten der Mitwirkung an der Erfüllung von Zollformalitäten sind in den Preisen nicht enthalten.

2.3. Sofern nicht anders angegeben, sind im Angebot nicht enthalten:
a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Gründungs-, Maurer-, Tischler-, Putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- und jegliche andereBauarbeiten;
b. die Realisierung von Gas-, Wasser-, Strom- oder Internetanschlüssen oder anderer infrastruktureller Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden anSachen oder des Diebstahls oder Verlusts von Sachen, die sich amArbeitsplatz oder in dessen Umgebung befinden;
d. der Abtransport von Materialien, Erdreich, Baustoffen oderAbfällen; e. der vertikale und horizontale Transport.
 

Artikel 3: Geheimhaltung

3.1. Alle vom Auftragnehmer oder in dessen Namen dem Auftraggeber erteilten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, sind vertraulich. Der Auftraggeber verwendet diese Informationen für keinen anderen Zweck als zur Durchführung des Vertrags. Es ist ihm nicht gestattet, die Informationen zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.

3.2. Für jeden Verstoß gegen eine Verpflichtung im Sinne von Absatz 1 schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– €. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.

3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Informationen im Sinne von Absatz 1 auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder auf eine vom Auftragnehmer vorzugebende Weise vernichten, ohne in irgendeiner Form eine Kopie davon zu behalten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.


Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragnehmers, die sich nicht auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen erteilt, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.

4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Unrichtigkeiten im Auftrag, Mängel an vom Auftraggeber stammenden Sachen oder deren Untauglichkeit oder Fehler und Mängel im vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen oder Durchführungsvorschriften hinzuweisen oder diese Sachen selbstständig daraufhin zu untersuchen.

4.4. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf die (Verwendungder) vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten Informationen. Dazu gehören unter anderem Empfehlungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber erstattet alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden. Dazu gehö- ren auch die vollständigen zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten.


Artikel 5: Lieferzeit

5.1. Alle Lieferzeiten, worunter auch die in diesen Geschäftsbedingungen genannten Liefertage, -wochen, -monate und -fristen sowie Durchführungszeiträume fallen, verstehen sich als Richtwerte. Bei einer Überschreitung muss der Auftraggeber den Auftragnehmer stets zunächst in Verzug setzen.

5.2. Eine Lieferzeit ist nur dann wirksam, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer frühzeitig über alle kaufmännischen und technischen Details geeinigt haben, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darunter die endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen, der Auftragnehmer alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sachen erhalten hat, die vereinbarte (Raten-)Zahlung fristgerecht eingegangen ist und alle sonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Wenn eine Lieferzeit nicht mehr wirksam ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung seiner Zeitplanung eine neue Lieferzeit festzusetzen.

5.3. Die Lieferzeit ist nicht mehr wirksam, wenn andere Umstände eintreten als diejenigen, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Bestimmung der Lieferzeit bekannt waren und diese Umstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gehen, darunter Änderungen des Auftrags, Mehr- und Minderarbeit und zeitlicher Aufschub. Wenn eine Lieferzeit nicht mehr wirksam ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung seiner Zeitplanung eine neue Lieferzeit festzusetzen.

5.4. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer alle Kosten und Schäden, die dem Auftragnehmer infolge einer Änderung der Lieferzeit im Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen oder entstanden sind, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit bewirkt weder einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers noch berechtigt sie ihn zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit.


Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer an seinem Standort dem Auftraggeber die Sache zur Verfügung gestellt hat und den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sache.

6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrags auf Wunsch des Auftraggebers ganz oder teilweise den Transport übernimmt oder den Auftraggeber dabei unterstützt (etwa durch Lagerung, Beladen, Stauen oder Entladen), erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.

6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in dessen Namen erfolgt und der Auftragnehmer (Transport-)Dokumente benötigt, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, stellt der Auftraggeber diese Dokumente auf erstes Anfordern und unentgeltlich dem Auftragnehmer zur Verfügung.

6.4. Wenn es sich um den Austausch einer Sache handelt und der Auftraggeber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bis zu deren Übergabe an den Auftragnehmer beim Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag ganz oder teilweise auflö- sen.


Artikel 7: Preisänderungen

Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.


Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Kann der Auftragnehmer infolge eines Umstands, der sich seines Einflusses entzieht, seine Verpflichtungen nicht erfüllen, kann ihm dies nicht angelastet werden; in diesem Fall liegt höhere Gewalt vor. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für die dem Auftraggeber daraus entstehenden Schäden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels, nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

8.2. Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind auf jeden Fall (Bürger-)Kriege und (Bürger-)Kriegsgefahr, Terrorismus, Aufruhr, der Ausbruch von Infektionskrankheiten einschließlich der darauf basierenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Brand, Wasserschaden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen Infrastruktur, Störungen der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust oder Diebstahl oder (teilweises) Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Maschinendefekte, Straßensperren, Sperrungen von Bahnstrecken, Schifffahrtswegen oder Flughäfen, Streiks und Arbeitsunterbrechungen, Personalmangel und der Umstand, dass vom Auftragnehmer beauftragte Dritte, etwa Lieferanten, Nachunternehmer und Spediteure oder andere Akteure, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn der Zustand der höheren Gewalt endet, holt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder wenn der Zustand der höheren Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt worden ist.

8.5. Die Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, des zeitlichen Aufschubs oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.


Artikel 9: Mehrarbeit

Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf der Basis der Preise, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit beim Auftragnehmer gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.


Artikel 10: Ausführung des Werks

10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicherheitsgerecht, ungestört, ohne Unterbrechungen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber stellt auf eigene Rechnung und Gefahr auf jeden Fall sicher, dass:
a. alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen für die Ausführung des Werks notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstesAnfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zur Verfügungzu stellen;
b. er den Auftragnehmer zeitig und schriftlich über alle am Standortgeltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
c. dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Arbeiten benö-tigten Hilfspersonen, Geräte und Einrichtungen (wie Gas, Wasser,Strom, Internet, für alle eventuellen Transporte geeignete Zufahrtswege, Hebewerkzeuge und Krane, Sanitäranlagen und einabschließbarer trockener Lagerraum) zur Verfügung stehen;
d. alle Arbeiten, die zur Ausführung des Werks notwendig, aber nichtBestandteil des Vertrags sind, frühzeitig ausgeführt wurden.

10.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Beschädigungen, Diebstahl und Verlust aller Sachen, die sich am Ort der Arbeiten, in dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden, darunter die gelieferte oder zu übergebende Sache, Werkzeug, für das Werk bestimmte Materialien und für die Ausführung des Werks verwendete Maschinen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Beschädigung, der Diebstahl oder der Verlust vom Auftragnehmer selbst verursacht wurde.

10.3. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, sich ausreichend gegen die in Gefahren im Sinne dieses Absatzes zu versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung umgehend seiner Versicherung zu melden.


Artikel 11: Übergabe des Werks

11.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
a. wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
b. wenn das Werk in Gebrauch genommen wurde. Wurde ein Teil desWerks in Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als übergeben;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilthat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilthat, die Abnahme des Werks zu verweigern;
d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleinerMängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behobenbzw. nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahmedes Werks nicht im Wege stehen, verweigert.

11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Unterlagen im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich des realisierten und zu übergebenden Werks (Übertragungs- oder Übergabeunterlagen) zur Verfügung zu stellen.

11.3. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gelegenheit bieten, die Übergabe des Werks nachzuholen.


Artikel 12: Haftung

12.1. Ist der Auftragnehmer auf irgendeiner Grundlage haftbar, gelten stets die Haftungsbeschränkungen im Sinne der nachfolgenden Absätze dieses Artikels.

12.2. Wenn der Auftragnehmer über irgendeine von ihm oder für ihn abgeschlossene Versicherung verfügt, die im betreffenden Fall Versicherungsschutz bietet, beschränkt sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz auf den Betrag, den diese Versicherung im betreffenden Fall vergütet.

12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Versicherung im Sinne des vorigen Absatzes oder zahlt die Versicherung aus irgendeinem Grund keine Leistung aus, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf den Teil oder die Teillieferung entfällt, aus der die Haftung des Auftragnehmers erwachsen ist. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der für die letzten zwölf Monate vor dem Schadensereignis geschuldeten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer).

12.4. Nicht für einen Schadensersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Folgeschäden in diesem Sinne sind unter anderem: Stagnationsschäden, Produktionsausfall, Gewinnentgang, entgangene Einsparungen und Beihilfen, steuerliche Nachteile, vergeblich getätigte Ausgaben, interne Kosten des Auftraggebers, herabgesetzter Firmenwert und Rufschädigung, Vertragsstrafen, Schäden aufgrund der Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzmaschinen und Ersatzpersonal sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
b. Obhutsschäden. Obhutsschäden in diesem Sinne sind Schäden,die durch die Ausführung des Werks oder während dessen Ausführung an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder diesich in der Nähe des Arbeitsorts befinden;
c. Schäden an Maschinen, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden und Schäden, die mit diesen Maschinen verursachtwurden;
d. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonaloder nicht leitenden Beschäftigten des Auftragnehmers verursachtwurden;
e. Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Namen geliefertemMaterial, unter anderem infolge einer unsachgemäßen Bearbeitung, Montage, Zusammensetzung oder Installation. Der Auftraggeber kann sich, soweit möglich, gegen diese Schäden versichern.
 

12.5. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter infolge eines Mangels an einem Produkt, das der Auftraggeber einem Dritten geliefert hat und das vom Auftragnehmer gelieferte Produkte oder Materialien beinhaltet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollständigen zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten.

12.6. Jeder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erlischt durch bloßes Verstreichen einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht der Auftraggeber vor Ablauf dieser Frist den Anspruch beim zuständigen Gericht anhängig gemacht hat.


Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche

13.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Übergabe bzw. Lieferung die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels.

13.2. Wenn die Vertragsparteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung, sofern und soweit diese nicht den abweichenden Garantievereinbarungen widersprechen.

13.3. Der Auftraggeber wirkt unentgeltlich und uneingeschränkt an allen Untersuchungen mit, die der Auftragnehmer anlässlich einer Beschwerde des Auftraggebers über die erbrachte Leistung durchführt oder durchführen lässt; andernfalls erlöschen alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit der betreffenden Beschwerde.

13.4. Wenn der Auftragnehmer eine Beschwerde über die erbrachte Leistung begründet abgewiesen hat, erstattet der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerde entstandenen angemessenen Kosten.

13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, entscheidet der Auftragnehmer, ob er die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nachholt, die gelieferte Sache ganz oder teilweise austauscht oder dem Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.

13.6. Wenn sich der Auftragnehmer dafür entscheidet, die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung nachzuholen oder die gelieferte Sache ganz oder teilweise auszutauschen, bietet der Auftraggeber ihm in allen Fällen Gelegenheit dazu. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) die Bearbeitung des von dem Auftraggeber gelieferten Materials umfasste, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material liefern.

13.7. Sachen, die vom Auftragnehmer instandgesetzt oder ausgetauscht werden, müssen ihm vom Auftraggeber zugeschickt werden. Transport, Versand sowie Demontage und Montage gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auch die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten der Fahrtzeit trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder die Vorauszahlung zu verlangen.

13.8. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Erbringung von Garantieleistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.


13.9.
a. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die die Folge sindvon: - normalem Verschleiß; - unsachgemäßem Gebrauch; - unterbliebener oder unsachgemäß ausgeführter Wartung; - einer Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparaturdurch den Auftraggeber oder Dritte; - Mängeln an Sachen oder Untauglichkeit von Sachen, die vomAuftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden.
b. Es wird keine Garantie gewährt für: - gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nichtneu waren; - die Prüfung, Reparatur und Revision von Sachen; - Sachen, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde; - Sachen, für die Dritte dem Auftraggeber eine Garantiegewährt haben.

13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund eines Leistungsmangels, fehlender Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.


Artikel 14: Rügepflicht

14.1. Der Auftraggeber kann einen Leistungsmangel nicht mehr geltend machen, wenn er diesen dem Auftragnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel festgestellt hat oder nach vernünftiger Beurteilung hätte feststellen müssen, schriftlich angezeigt hat.

14.2. Beanstandungen von Rechnungen müssen vom Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer angezeigt werden; andernfalls erlöschen alle Ansprüche. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber die Beanstandung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich angezeigt haben.


Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen

15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache, die Gegenstand des Vertrags ist, nach Ablauf der Lieferzeit am vereinbarten Ort faktisch abzunehmen.

15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unentgeltlich uneingeschränkt daran mitzuwirken, dass der Auftragnehmer die Lieferung durchführen kann.

15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.

15.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– €, höchstens jedoch 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.


Artikel 16: Zahlung

16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Konto.16.2 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

16.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Preises einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Inzahlunggabe Folge zu leisten.

16.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein Zahlungsaufschub gewährt, er wurde für insolvent erklärt oder er wurde zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren zugelassen.

16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, werden alle Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aufgrund des Vertrags unverzüglich fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach Artikel 15 nichterfüllt;
c. der Auftraggeber nicht aufgrund von Artikel 17 dieser Geschäftsbedingungen auf erstes Anfordern eine Sicherheit geleistet hat;
d. die Insolvenz des Auftraggebers oder ein Zahlungsaufschub beantragt wurde;
e. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
f. der Auftraggeber (als Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickeltwird;
g. der Auftraggeber (als natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren stellt, der Betreuung unterstellt wird oder verstorben ist.

16.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den ausstehenden Betrag Zinsen ab dem Tag nach dem letzten Tag der Zahlungsfrist bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Wenn die Vertragsparteien keine Zahlungs fristvereinbart haben, sind Zinsen ab dem 30.Tag nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12% pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.

16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Schulden, die er beim Auftraggeber hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat, mit Schulden zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen beim Auftraggeber haben. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, Schulden, die er beim Auftraggeber hat, mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen in diesemSinnesindalleUnternehmen,diezumselbenKonzernimSinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

16.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,– €. Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle über die Hauptsumme berechnet: - für die ersten 3.000,– € 15% - für den Mehrbetrag bis 6.000,– € 10% - für den Mehrbetrag bis 15.000,– € 8% - für den Mehrbetrag bis 60.000,– € 5% - für den Mehrbetrag ab 60.000,– € 3% Wenn die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten den auf diese Weise berechneten Betrag übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.

16.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.


Artikel 17: Sicherheiten

17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für alle Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer aufgrund des Vertrags schuldet. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, befindet er sich unmittelbar in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber nicht seine Verpflichtungen aus allen Verträgen mit dem Auftragnehmer erfüllt hat, einschließlich aller Forderungen aufgrund von Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.

17.3. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

17.4. Solange auf gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, kann der Auftraggeber diese Sachen außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs nicht belasten oder veräußern. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.

17.6. Bei einem Verstoß gegen Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– €, höchstens jedoch 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.

17.7. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.


Artikel 18: Geistiges Eigentum

18.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwerfer, Entwickler oder Erfinder der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle, Zeichen oder Erfindungen. Dem Auftragnehmer kommt das exklusive Recht zu, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.

18.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber im Zuge der Ausführung des Vertrags keine geistigen Eigentumsrechte.

18.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) die Lieferung von Computersoftware beinhaltet, wird dem Auftraggeber nicht der Quellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich für Zwecke des normalen Gebrauchs und der ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware.

18.4. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking). Ausschließlich im Falle des Weiterverkaufs der Sache, für die der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, wird die Lizenz unter den Bedingungen und Beschränkungen dieses Artikels auf den Erwerber der Sache übertragen, sofern der Erwerber der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.

18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter entstehen.

18.6. DerAuftraggeberbefreitdenAuftragnehmervonjedemAnspruchDritter in Bezug auf eine Verletzung geistiger Eigentumsrechte.


Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber kann Rechte oder Pflichten aufgrund irgendeines Artikels dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertragsbzw. der zugrundeliegenden Verträge ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers wederübertragen noch verpfänden. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).


Artikel 20: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag

20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags zustimmen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten oder veranschlagten Preises verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Vergütung zu verlangen oder seine Zustimmung zur Beendigung des Vertrags an Bedingungen knüpfen.


Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1. Es gilt das niederländische Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und jeglicher anderen internationalen Regelung,derenAusschlusszulässigist,wirdausdrücklichausgeschlossen.

21.2. Aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit erwachsende Streitigkeiten werden ausschließlich dem für den Ort des Sitzes des Auftragnehmers zuständigen niederländischen Zivilgericht vorgelegt.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind eine Übersetzung der am 1. Januar 2025 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie („Metaalunievoorwaarden“). Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassung maßgebend.