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Dieses Dokument enthält die allgemeinen Einkaufs- und (Unter-)Auftragsbedingungen von Smicon Works B.V.

Algemein

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1 „Auftraggeber“ ist die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die diese Einkaufsbedingungen verwendet. Die andere Partei wird als „Auftragnehmer“ bezeichnet. In diesen Geschäftsbedingungen bezeichnet „Auftraggeber“ den Auftraggeber des Kunden. Darüber hinaus umfasst das Werk auch die Erbringung von Dienstleistungen.
1.2 Die Artikel 1 bis 23 dieser Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Auftraggeber unterbreiteten Angebote und mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge und für alle sich daraus ergebenden Verträge, sofern der Auftraggeber Käufer oder Auftraggeber ist. Beziehen sich diese Angebote oder Verträge auf die (Unter-)Vergabe von Werkleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen, gelten ergänzend die Artikel 24 bis 32 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufs- und (Unter-)Auftragsbedingungen gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
1.4 Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.

 

Artikel 2: Kosten der Angebote

Etwaige mit der Abgabe von Angeboten oder Kostenvoranschlägen verbundene Kosten, einschließlich der Kosten für Beratungen, Zeichnungen und dergleichen, die vom Auftragnehmer oder in dessen Namen angefertigt werden, werden vom Auftraggeber nicht erstattet.

 

Artikel 3: Lieferzeit und Vertragsstrafe

3.1 Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist ist verbindlich. Bei Überschreitung der Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist gerät der Auftragnehmer von Rechts wegen in Verzug. Sobald der Auftragnehmer weiß oder wissen müsste, dass der Vertrag nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
3.2 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch die Überschreitung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist entstehen.
3.3 Für jeden Tag der Verzögerung der Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist verwirkt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

 

Artikel 4: Preise

4.1 Die im Angebot genannten Preise basieren auf der Lieferung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.2 Alle Preise verstehen sich in Euro, als Festpreise, ohne Mehrwertsteuer und einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung.
4.3 Jede nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren geht zu Lasten des Auftragnehmers, unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vergangen ist.

 

Artikel 5: Lieferung und Gefahrenübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Gegenstand abgeladen am Geschäftssitz des Auftraggebers zur Verfügung stellt. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Auftragnehmer unter anderem die Gefahr für die Lagerung, die Verladung, den Transport und die Entladung des Gegenstandes. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf eigene Kosten gegen diese Risiken zu versichern.
5.2 Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftraggeber den Transport übernimmt. Auch das Risiko für u. a. Lagerung, Beladung, Transport und Entladung liegt in diesem Fall beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann sich gegen diese Risiken versichern.
5.3 Erfolgt die Abholung der Ware durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag, ist der Auftragnehmer verpflichtet, beim Beladen behilflich zu sein, ohne hierfür Kosten zu berechnen.

 

Artikel 6: Prüfung und Genehmigung

6.1 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die bestellten oder gelieferten Artikel und/oder die (im Gange befindlichen) Arbeiten zu prüfen bzw. zu genehmigen. In einem solchen Fall stellt der Auftragnehmer die Einrichtungen bereit, die in angemessenem Umfang erforderlich sein können.
6.2 Der Auftraggeber ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die bestellten oder gelieferten Sachen und/oder die (im Gange befindlichen) Arbeiten zu prüfen oder abzunehmen und darf davon ausgehen, dass die bestellten oder gelieferten Sachen und/oder die (im Gange befindlichen) Arbeiten fehlerfrei sind.
6.3 Die Kosten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Prüfung/Prüfung gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn diese Gegenstände/das Werk vom Auftraggeber abgelehnt werden. Eine Prüfung oder Genehmigung entbindet den Auftragnehmer nicht von jeglicher Gewährleistung oder Haftung, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen, dem Vertrag oder dem Gesetz ergibt.

 

Artikel 7: Ablehnung

7.1 Sollten die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen oder Arbeiten nicht dem Vertrag entsprechen, ist der Auftraggeber berechtigt, diese zurückzuweisen. Der Erhalt der Ware bzw. die Bezahlung der Ware bzw. der Arbeit stellt keine Abnahme derselben dar.
7.2 Lehnt der Auftraggeber die gelieferte Ware und/oder das Werk ab, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies innerhalb einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Frist zu tun:

  • a. eine kostenlose Reparatur zu gewährleisten oder, nach Wahl des Kunden;
  • B. für kostenlosen Ersatz der Ware zu sorgen und/oder die Arbeiten vertragsgemäß durchführen zu lassen.

7.3 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung aus Absatz 2 dieses Artikels nicht, nicht innerhalb der angegebenen Frist oder nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.


Artikel 8: Geistiges Eigentumsrecht

8.1 Zu den „geistigen Eigentumsrechten“ gehören unter anderem Urheberrechte, Datenbankrechte, Modellrechte, Markenrechte, Patente, Topografien oder das Recht, diese geistigen Eigentumsrechte durch Antrag, Einreichung, Registrierung oder auf andere Weise zu erlangen.
8.2 Unter „Geistiges Eigentumsrecht am Werk“ sind alle geistigen Eigentumsrechte zu verstehen, die sich auf das Werk, die zu erbringende Leistung, die Waren und die Hilfsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Formen, Matrizen und Werkzeuge beziehen, die während oder zum Zweck der Ausführung des Vertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber erstellt werden.
8.3 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Arbeit liegen beim Kunden. Der Auftraggeber gilt als Schöpfer, Gestalter oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke. Dem Auftraggeber steht somit das alleinige Recht zu, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden. Besteht die Leistung (auch) aus bestehenden Immaterialgüterrechten, wird der Auftragnehmer diese Rechte, soweit möglich, schon jetzt auf den Auftraggeber übertragen und auf erste Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich alle weiteren für die Übertragung erforderlichen Handlungen vornehmen.
8.4 Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer für (die Übertragung) der geistigen Eigentumsrechte an dem Werk keine Vergütung.
8.5 Der Auftragnehmer verzichtet auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Urheberrechtsgesetzes genannten Persönlichkeitsrechte. Soweit Änderungen am Werk, an dessen Inhalt oder an dessen Namen vorgenommen werden, verzichtet der Auftragnehmer zugleich auf die in § 25 Abs. 1 lit. b und c UrhG genannten Persönlichkeitsrechte. Auf die Ermächtigung nach § 25 Abs. 4 UrhG wird sich der Auftragnehmer nicht berufen.
8.6 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm an den Auftraggeber zu liefernden Waren, die zu erbringenden Leistungen sowie die geistigen Eigentumsrechte an den Leistungen keine Rechte Dritter, darunter geistige Eigentumsrechte, verletzen und stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen aus diesem Grund frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber sämtliche aus einer Rechtsverletzung resultierenden Schäden einschließlich der (gesamten) Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen.

 

Artikel 9: Quellcode und Benutzerlizenz für Computersoftware

9.1 Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (teilweise) in der Lieferung von Computersoftware, die speziell für den Auftraggeber entwickelt wurde, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Quellcode.
9.2 Besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung in der Lieferung von Computersoftware, die nicht speziell für den Auftraggeber entwickelt wurde, so erwirbt der Auftraggeber – abweichend von Artikel 8, dritter Absatz dieser Bedingungen – eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für den entsprechenden Teil der Computersoftware für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Sache. Wenn ein Teil der Computersoftware speziell für den Kunden entwickelt wurde, gelten die Artikel 8 und 9, erster Absatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang für diesen Teil. Dem Kunden ist es gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Wenn der Kunde den Artikel an einen Dritten verkauft, wird die Lizenz automatisch auf den Käufer des Artikels übertragen.
9.3 Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Entschädigung für die Erlangung des im ersten Absatz dieses Artikels genannten Quellcodes oder der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Benutzerlizenz.

 

Artikel 10: Vertraulichkeits- und Beziehungsklausel

10.1 Sämtliche vom Auftraggeber oder in dessen Namen an den Auftragnehmer übermittelten Informationen (wie etwa Modelle, Konstruktionsdaten, Bilder, Zeichnungen, Know-how und andere Unterlagen usw.) gleich welcher Art und in welcher Form sind vertraulich und werden vom Auftragnehmer ausschließlich für die Erfüllung des Vertrags verwendet.
10.2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom Auftragnehmer weder veröffentlicht noch reproduziert.
10.3 Der Auftragnehmer darf dem Auftraggeber in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, Preisangaben oder Angebote in Bezug auf die Angelegenheit oder Arbeit unterbreiten, die Gegenstand der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist.

 

Artikel 11: Geldstrafe

Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 oder des § 10 schuldet er eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000 Euro je Verstoß. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

 

Artikel 12: Werkzeuge

12.1 Sämtliche Hilfsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Formen, Matrizen und Werkzeuge, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrags zur Verfügung gestellt werden oder die der Auftragnehmer speziell im Rahmen des Vertrags mit dem Auftraggeber angefertigt hat oder anfertigen ließ, bleiben oder werden in jedem Fall Eigentum des Auftraggebers, unabhängig davon, ob sie bezahlt wurden oder nicht.
12.2 Sämtliche Ressourcen und sämtliche hiervon angefertigten Kopien sind dem Auftraggeber auf dessen erste Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen oder an ihn zurückzugeben.
12.3 Solange sich die Hilfsmittel in seinem Besitz befinden, hat der Auftragnehmer diese mit einem unauslöschlichen Kennzeichen zu versehen, das sie als Eigentum des Auftraggebers ausweist. Der Auftragnehmer wird Dritte, die diese Ressourcen zurückfordern möchten, auf die Eigentumsrechte des Auftraggebers hinweisen.
12.4 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10 dieser Geschäftsbedingungen darf der Auftragnehmer die in diesem Artikel genannten Mittel ausschließlich zur Ausführung von Lieferungen und Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers verwenden und sie Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, der Auftraggeber hat hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des Verlustes, Untergangs, der Zerstörung oder Beschädigung und ist verpflichtet, diese Risiken auf eigene Kosten zu versichern.

 

Artikel 13: Haftung

13.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, einschließlich Geldbußen, die aus einem Versäumnis oder einer rechtswidrigen Handlung des Auftragnehmers entstehen.
13.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf Ersatz der im ersten Absatz genannten Schäden frei.

 

Artikel 14: Versicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu verfügen, der alle Schäden abdeckt, die dem Auftraggeber durch ein Versäumnis oder eine rechtswidrige Handlung des Auftragnehmers oder von ihm eingeschalteter Dritter entstehen. Auf erste Anfrage des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer Kopien der entsprechenden Versicherungspolice sowie einen Nachweis über die Prämienzahlung zur Verfügung.

 

Artikel 15: Beendigung oder Kündigung des Vertrags

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den Vertrag gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe der dem Auftragnehmer tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder zu stornieren. Die Beweislast für entstandene Kosten und eine angemessene Gewinnmarge liegt beim Auftragnehmer.

 

Artikel 16: Garantie

16.1 Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Inbetriebnahme verantwortlich.
16.2 Wird die gelieferte Ware bzw. das Werk nicht innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung in Gebrauch genommen, beträgt die Gewährleistungsfrist 30 Monate nach Lieferung.
16.3 Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird der Auftragnehmer die Leistung unverzüglich ordnungsgemäß erbringen, wobei der Auftraggeber zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen kann, unbeschadet aller sonstigen Rechte, die dem Auftraggeber nach dem Gesetz zustehen.
16.4 Der Auftragnehmer trägt sämtliche mit der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung der Ware und/oder des Werkes verbundenen Kosten. Hierzu zählen auch die Kosten für die Ingebrauchnahme der Ware und/oder die Arbeiten nach der Reparatur oder Ersatzlieferung. Gehören die Waren und/oder Arbeiten zu einem größeren Gegenstand, gehen auch die Kosten für die Inbetriebnahme dieses größeren Gegenstandes zu Lasten des Auftragnehmers.
16.5 Kommt der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Gewährleistungsarbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

 

Artikel 17: Zahlung

17.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.2 Bei Vorauszahlung oder Ratenzahlung hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Stellung einer nach seiner Auffassung ausreichenden Sicherheit für die Leistungserbringung zu verlangen. Kommt der Auftragnehmer diesem Wunsch nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftragnehmer Schadensersatz zu verlangen.

 

Artikel 18: Keine Aufrechnung oder Aussetzung durch den Auftragnehmer

Das Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung etwaiger Forderungen gegenüber dem Auftraggeber oder zur Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftraggeber ein Zahlungsaufschub gewährt wird, er insolvent ist oder für den Auftraggeber das gesetzliche Schuldensanierungsverfahren zur Anwendung kommt.

 

Artikel 19: Vorab-Eigentumsübergang

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftraggebers im Voraus das Eigentum an den zu liefernden Waren oder den Stoffen, Teilen und/oder Bauteilen, aus denen die Waren zusammengesetzt oder hergestellt werden, auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer wird alle weiteren für die Übertragung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchführen.

 

Artikel 20: Verbot des Zurückbehaltungsrechts

20.1 Dem Auftragnehmer ist es jederzeit untersagt, aus welchem ​​Grund auch immer ein Zurückbehaltungsrecht an den in seinem Besitz befindlichen Gegenständen des Auftraggebers geltend zu machen.
20.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels schuldet der Auftragnehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag, maximal jedoch 25.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

 

Artikel 21: Aufrechnung und Aussetzung durch den Auftraggeber

21.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen gegen:

  • a. Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.
  • b. Forderungen von mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer;
  • c. Ansprüche gegen mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen.

21.2 Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer auch mit Forderungen aufzurechnen, die dem Auftragnehmer gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zustehen.
21.3 Unter verbundenen Unternehmen im Sinne dieses Artikels sind Unternehmen zu verstehen, die im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zur selben Gruppe gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
21.4 Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen so lange auszusetzen, bis der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Artikel 22: Übertragung und Verpfändung von Forderungen

Dem Auftragnehmer ist die Abtretung oder Verpfändung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nicht gestattet. Diese Regelung entfaltet sachenrechtliche Wirkung.

 

Artikel 23: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

23.1 Es gilt niederländisches Recht.
23.2 Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) sowie andere internationale Regelungen, deren Ausschluss zulässig ist, finden keine Anwendung.
23.3 Für alle Streitigkeiten ist das niederländische Zivilgericht am Sitz des Auftraggebers zuständig. Dem Auftraggeber steht es frei, von dieser Gerichtsstandsregelung abzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen anzuwenden.


(Unter-)Vergabe von Werkleistungen

Artikel 24: Verbot der Weitervergabe von Unteraufträgen/Personaleinstellung

24.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, die Arbeiten oder Teile davon an Dritte weiterzuvergeben oder Personal für die Ausführung (von Teilen) der Arbeiten einzustellen.
24.2 Wenn der Auftraggeber die Zustimmung zur Ausgliederung oder Vermietung erteilt, gelten in jedem Fall die Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27. Der Auftragnehmer ist außerdem verpflichtet, die Bestimmungen dieser Artikel seinem Vertragspartner aufzuerlegen und auch festzulegen, dass dieser Vertragspartner diese Verpflichtungen vollständig in Verträge aufnimmt, die er zum Zwecke der Ausführung (von Teilen) der Arbeiten abschließt.

 

Artikel 25: Kettenhaftung bei Untervergabe

25.1 Sofern die Kettenhaftung für Lohnsteuern im Falle der Vergabe von Unteraufträgen besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Sperrkonto zu führen und dem Auftraggeber auf dessen erste Aufforderung hin eine Kopie des Original-G-Kontovertrages zur Verfügung zu stellen.
25.2 Der Auftraggeber ist stets berechtigt, den vereinbarten Teil eines Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer durch Einzahlung auf das g-Konto des Auftragnehmers zu begleichen. Wurde vorab kein Teilbetrag vereinbart, bestimmt der Auftraggeber, welchen Teil der Rechnungsbeträge er auf das Konto G einzahlt. Jede Einzahlung des Auftraggebers auf das g-Konto gilt als schuldbefreiende Zahlung an den Auftragnehmer.
25.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle drei Monate eine neue, im Original vorliegende Erklärung über die Zahlungsmoral der Finanzverwaltung vorzulegen.
25.4 Der Subunternehmer ist verpflichtet, allen einzusetzenden Arbeitnehmern (direkt oder indirekt) vor Arbeitsbeginn folgende Informationen schriftlich mitzuteilen:

  • a. Name, Adresse und Wohnort;
  • b. Geburtsdatum;
  • c. Bürgerservicenummer (BSN);
  • d. Nationalität;
  • e. Art des Ausweises, Nummer und Gültigkeitsdauer;
  • f. Gegebenenfalls: Vorliegen einer A1-Erklärung, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und Online-Meldung an das Ministerium für Soziales und Arbeit.

25.5 Alle vom Auftragnehmer einzusetzenden Arbeitnehmer – also alle Personen, die zur Ausführung der Arbeiten kommen – müssen vor und während der Arbeiten für die vom Auftraggeber durchzuführenden Kontrollen einen gültigen Personalausweis im Original und ggf. Aufenthaltsdokumente, Arbeitserlaubnisse und A1-Bescheinigungen mit sich führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einem Arbeitnehmer, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, den Zugang zum Arbeitsort zu verweigern bzw. ihn von diesem Ort zu verweisen. Für sämtliche hieraus entstehenden Schäden haftet der Auftragnehmer.
25.6 Der Auftragnehmer organisiert seine Verwaltung so, dass folgende Dokumente oder Daten sofort oder nahezu sofort auffindbar sind:

  • a. den Vertrag oder dessen Inhalt, auf dessen Grundlage er die von ihm für den Auftraggeber erbrachte Leistung erbracht hat;
  • b. die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags, einschließlich einer Aufzeichnung der Personen, die Arbeiten ausgeführt haben, sowie der Tage und Stunden, an denen diese Personen gearbeitet haben;
  • c. die im Rahmen der genannten Vereinbarung geleisteten Zahlungen.

25.7 Im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen so lange auszusetzen, bis der Auftraggeber eine Mitteilung der Steuerbehörde erhalten hat, ob und in welcher Höhe er für vom Auftragnehmer nicht bezahlte Lohnsteuern und Mehrwertsteuer haftbar gemacht wird. Der Auftraggeber kann den Betrag, den er an die Steuerbehörden zahlen muss, von etwaigen Beträgen abziehen, die er dem Auftragnehmer möglicherweise noch schuldet.
25.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen erste Anforderung hin unverzüglich sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für seine Verwaltung oder die seines Auftraggebers für erforderlich hält.

 

Artikel 26: Rechnungsstellung

26.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers müssen den Anforderungen des Artikels 35a des Umsatzsteuergesetzes 1968 entsprechen. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer auf den Rechnungen klar und deutlich angeben:

  • a. das Ausstellungsdatum;
  • b. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Serien, die die Rechnung eindeutig identifiziert;
  • c. Name und Anschrift des Kunden;
  • d. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
  • e. ob das Reverse-Charge-Verfahren in Bezug auf die Mehrwertsteuer Anwendung findet oder nicht und, wenn dies der Fall ist, die Höhe der Mehrwertsteuer;
  • f. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers;
  • g. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers, sofern die Umsatzsteuerzahlung an den Auftraggeber überwiesen wurde.
  • h. die Rechnungsbeträge, aufgeschlüsselt nach Tarifen und anschließend unterteilt in Stückpreis und ggf. gewährte Rabatte.
  • i. Die Nummer oder Referenznummer (sofern vorhanden) des Vertrags, für den der Auftragnehmer die in Rechnung gestellte(n) Leistung(en) erbracht hat;
  • j. Der/die Zeitraum(e), in dem/denen die Dienstleistung(en) erbracht wurde(n);
  • k. Der Name oder die Merkmale der Arbeit, auf die sich die Zahlung bezieht;
  • l. Gegebenenfalls: die Nummer des G-Kontos des Auftragnehmers;
  • m. die Höhe der Lohnkosten und (getrennt davon) der Prozentsatz der Lohnsteuer auf den Lohnbetrag.

26.2 Der Auftragnehmer hat jeder Rechnung eine Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden beizufügen. Bei eingesetzten Arbeitnehmern muss die Beschreibung mindestens die Initialen, den Nachnamen und das Geburtsdatum dieser Arbeitnehmer sowie die Tage und Stunden enthalten, an denen diese Arbeitnehmer gearbeitet haben. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer einen Beleg vorlegen, der seinen Zahlungsanspruch nachweist, beispielsweise einen unterzeichneten Vollstreckungsbescheid.
26.3 Der Auftraggeber wird Rechnungen erst dann bezahlen, wenn die Arbeit oder der Teil der Arbeit, auf den sich eine Ratenzahlung bezieht, vom Auftraggeber genehmigt wurde und die Rechnungen auch den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.

 

Artikel 27: Einstellung von Personal durch den Auftragnehmer

27.1 Soweit der Auftragnehmer zur Durchführung der Arbeiten Personal einsetzt, ist er verpflichtet, folgende Bestimmungen einzuhalten:

  • a. Der Auftragnehmer zahlt 25 % des jeweiligen Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) auf das G-Konto des Kreditgebers ein. Dieser beträgt bei der Umsatzsteuerabführung 20%;
  • b. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei jeder Zahlung die Rechnungsnummer sowie weitere Identifikationsmerkmale der Rechnung anzugeben;
  • c. Die Verwaltung des Auftragnehmers muss einen direkten Einblick in die Daten der Anstellung, der Arbeitszeiterfassung und der Zahlungen ermöglichen;
  • d. Die Bürgerservicenummern der überlassenen Mitarbeiter müssen dem Auftragnehmer bekannt sein;
  • e. Der Auftragnehmer muss die Identität der überlassenen Arbeitnehmer sowie das Vorhandensein etwaiger Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen nachweisen können.

27.2 Der Auftragnehmer darf nur Personal von einem Verleiher anheuern, der NEN 4400-1 oder NEN 4400-2 erfüllt und im Register der Stichting Normering Arbeid (SNA) eingetragen ist.
27.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit dem Kreditgeber zu vereinbaren, dass dieser auf Rechnungen anzugeben hat:

  • a. Die Nummer oder Referenznummer des Vertrags, auf den sich die Rechnung bezieht;
  • b. Der Zeitraum oder die Zeiträume, für die die Rechnung gilt;
  • c. Die Beschreibung oder Eigenschaft der Arbeit, für die sich die Rechnung bezieht.
     

Artikel 28: Befreiung von Lohnsteuer und Mehrwertsteuer

28.1 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen der Steuerbehörden oder des UWV frei im Zusammenhang mit:

  • a. Vom Kunden nicht gezahlte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
  • b. vom Auftragnehmer nicht abgeführte Lohnsteuern (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) und Umsatzsteuer;
  • c. nicht bezahlte Lohnsteuern von allen Parteien, an die (Teile) der Arbeit ausgelagert wurden;
  • d. nicht bezahlte Lohnsteuern und Mehrwertsteuer von allen Parteien, von denen Personal für die Durchführung (von Teilen) der Arbeiten angeheuert wurde.

28.2 Insbesondere erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen erste schriftliche Aufforderung hin unverzüglich die folgenden Kosten auf die Bankkontonummer seiner Wahl:

  • a. Die gesamten Rechtskosten des Auftraggebers im Zusammenhang mit rechtlichen Maßnahmen, die die zuständige Behörde auf Kosten des Auftraggebers einleitet, sofern diese rechtlichen Maßnahmen mit den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Zusammenhang stehen;
  • b. Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit den unter a) beschriebenen rechtlichen Maßnahmen, einschließlich der Gerichts- und Gutachterkosten;
  • c. Die Kosten aller Dinge, die der Kunde im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels der zuständigen Behörde zu zahlen hat und deren Urteil vollstreckbar ist.
  • d. Andere Kosten, die mit den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Zusammenhang stehen und vom Kunden getragen werden.

28.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, jeden Betrag, der ihm aufgrund der Absätze 1 und 2 dieses Artikels geschuldet ist, mit jedem Betrag aufzurechnen, der ihm aus irgendeinem Grund geschuldet ist.

 

Artikel 29: Kettenhaftung für Lohn (Falschkonstruktionsgesetz)

29.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet:

  • a. bei der Durchführung der Arbeiten die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie einen geltenden Tarifvertrag einzuhalten.
  • b. sämtliche Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen zum Zwecke der Arbeitsausführung klar und zugänglich aufzuzeichnen.
  • c. den zuständigen Behörden auf Anfrage Zugriff auf diese Beschäftigungsbedingungen zu gewähren und bei Kontrollen, Audits oder der Lohnvalidierung mitzuwirken.
  • d. dem Auftraggeber auf Anfrage Einsicht in diese Arbeitsvertragsvereinbarungen zu gewähren, wenn der Auftraggeber dies im Zusammenhang mit der Abwehr oder Abwicklung eines Lohnanspruchs hinsichtlich der zum Zwecke der Ausführung der Arbeiten erbrachten Leistungen für erforderlich hält.

29.2 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus diesem Artikel, so hat der Auftraggeber nach Inverzugsetzung das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
29.3 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7:616a und 7:616b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Nichtzahlung des fälligen Lohns frei.
29.4 Falls der Auftragnehmer die Arbeiten (oder Teile davon) auslagert, ist er verpflichtet, der Partei, an die die Arbeiten (oder Teile davon) ausgelagert werden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen aufzuerlegen und außerdem festzulegen, dass die eingeschaltete Drittpartei diese Verpflichtungen in vollem Umfang in Verträge aufnimmt, die sie zwecks Ausführung (von Teilen) der Arbeiten abschließt.

 

Artikel 30: Arbeitsorganisation

30.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich den Anweisungen und Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten.
30.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Arbeitnehmern des Auftragnehmers den Zugang zum Werk zu verweigern oder sie entfernen zu lassen, beispielsweise wegen Ungeeignetheit, Ruhestörung, Fehlverhaltens usw., ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch ein weiterer Ersatz für etwaige Schäden zusteht.
30.3 Die Arbeits- und Ruhezeiten am Arbeitsplatz sowie die allgemein oder örtlich anerkannten, behördlich oder aufgrund eines Tarifvertrags vorgeschriebenen Ruhe-, Feiertage, Ferien oder sonstigen freien Tage gelten auch für den Auftragnehmer und seine Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz Arbeiten verrichten. Ein dem Auftragnehmer hierdurch entstehender Schaden kann nicht vom Auftraggeber ersetzt werden. Letzteres gilt auch, wenn die Leistungen des Auftragnehmers aufgrund von Streiks oder sonstigen Ursachen beim Auftraggeber oder bei Dritten nicht genutzt werden können.
30.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass vom Beginn der Arbeiten bis einschließlich der Ablieferung ein ständiger Polier auf der Baustelle anwesend ist, mit dem sowohl organisatorische als auch technische Abstimmungen getroffen werden können. Sein Name muss den vom Auftraggeber benannten Personen oder Stellen bekannt sein.
30.5 Der Auftragnehmer stellt seinen Mitarbeitern geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung und stellt sicher, dass diese richtig angewendet wird. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
30.6 Der Auftragnehmer hat für eine solche Personalstärke zu sorgen, dass die Durchführung der Arbeiten vollständig an die vom Auftraggeber erstellte Planung angepasst ist und andere Arbeiten nicht zum Erliegen kommen. Ändert der Auftraggeber die Planung/den Bauablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich hieran anzupassen. Personelle Änderungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
30.7 Ist der Auftragnehmer im Rahmen einer CAR-Police des Auftraggebers oder dessen Auftraggebers mitversichert und entsteht ein Schaden, den der Auftragnehmer verursacht hat, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Selbstbeteiligung, den nicht abgedeckten Schaden sowie die ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.
30.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherung der als Kraftfahrzeug einzustufenden Geräte (WAM-Haftgeräte) zu sorgen. Auch das Berufsrisiko muss versichert sein. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer auch für die Risiken von Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Auftragnehmer eingesetzten sonstigen Geräte entstehen, ausreichend versichert sein.
30.9 Der Auftragnehmer ist hinsichtlich Kabeln, Leitungen und sonstigen ober- und unterirdischen Liegenschaften Dritter stets für die Ortung der Standorte verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Schäden unverzüglich zu informieren.
30.10 Erforderliche Materialien wie Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Hebezeuge und Kleinmaterialien einschließlich Handwerkzeugen, Messinstrumenten, Rollgerüsten, Leitern und Tritten usw. werden vom Auftragnehmer gestellt und sind im Gesamtpreis inbegriffen.
30.11 Müssen an bereits fertiggestellten Werkteilen oder an diesen Arbeiten, wie z. B. das Verputzen von Wänden, Fliesenlegen, Streichen usw. durchgeführt werden, so hat der Auftragnehmer Schutzmaßnahmen zu treffen, um Beschädigungen und/oder Verunreinigungen zu verhindern. Eventuelle Schäden und/oder Verunreinigungen, die nach oder während der Arbeiten festgestellt werden, gelten als vom Auftragnehmer verursacht.
30.12 Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer das Werk besenrein zu übergeben und die Baustelle sauber zu hinterlassen.

 

Artikel 31: Arbeitserlaubnis

31.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (nachfolgend: „Wav“) strikt einzuhalten. Der Auftragnehmer darf nur Personen auf der Baustelle Arbeiten ausführen lassen, die über sämtliche erforderlichen Dokumente und Genehmigungen, insbesondere aber nicht ausschließlich über die erforderlichen Arbeitserlaubnisse bzw. kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügen.
31.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, darunter beispielsweise von Geldbußen der Sozial- und Arbeitsinspektion, die sich aus einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ergeben.
31.3 Wenn gegen den Auftraggeber aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Wav eine Geldbuße verhängt wurde, ist der Auftraggeber abweichend von Absatz 2 dieses Artikels nicht berechtigt, diese Geldbuße vom Auftragnehmer einzufordern.

 

Artikel 32: Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen

Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten die im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Lieferungen und der Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten erforderlichen Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen.